Das Verwaltungsrecht kann gemeinhin definiert werden als die Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung, namentlich die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation, gelten. Es handelt sich um das der Verwaltung eigene Recht, wobei der Begriff Verwaltungsrecht umfassend zu verstehen ist und deshalb insbesondere auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Verwaltungsträgern und -organen sowie die Beziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger regelt. Aus diesen Beziehungen ergeben sich im Verhältnis zur Verwaltung Rechte und Pflichten für den Bürger (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., München 2011, § 3 Rn. 1). Das verwaltungsrechtliche System wird durch den Rechtsschutz des Bürgers gegen exekutive Akte der Verwaltung vervollständigt.
Entsprechend dieser Definition sind die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung in unterschiedliche Rechtsgebiete eingeteilt, die sämtlich in den Schwerpunkt der Kanzlei für Staats- und Verwaltungsrecht fallen. Hierzu gehören beispielhaft das Baurecht, das Schulrecht, das Gewerbe-, Handwerks- und Gaststättenrecht, das Umweltrecht, dasInfrastrukturwegerecht, das Subventions- und Vergaberecht, das Kommunalabgabenrecht, das Polizeirecht usw.
Damit ein Rechtsstreit vor einem Verwaltungsgericht auszutragen ist, muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein, § 40 I 1 VwGO. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der konkrete Rechtsstreit nach Vorschriften des öffentlichen Rechts, d.h. solchen, die einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten, beurteilt. In erster Linie ist dies der Fall, wenn seitens eines Hoheitsträgers auf gesetzlicher Grundlage ein Bescheid gegen einen Bürger erlassen wurde (z.B. Kommunalabgabenbescheid, Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung usw.).